Büro für Fahrpersonalrecht

Rechtsprechung - wichtige Urteile und Beschlüsse

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  • BAG Beschluss vom 17.11.2015 Az.: 1 ABR 76/13 (Auszug) (PDF, 66 KB)

    Die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers können ebenso zur verteilungsfähigen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören, wie die Zeiten, die der Arbeitnehmer braucht, um in Dienstkleidung von dem Ort seines Kleidungswechsels zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.

  • BAG Urteil vom 08.12.2021 Az.: 10 AZR 641/19 (Auszug) (PDF, 54 KB)

    Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.

  • EuGH Urteil vom 03.10.2000 Az.: C 303/98 (Auszug) (PDF, 52 KB)

    Bereitschaftsdienst ist nicht Ruhezeit, sondern Arbeitszeit. Die Arbeitszeit ist in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG definiert als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Dieses Urteil (SIMAP-Entscheidung), bezüglich der kollektivarbeitsrechtlichen Klage spanischer Ärzte, wurde in Deutschland völlig ignoriert, obwohl die Ruhezeitbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes damit nicht in Einklang zu bringen waren.

  • EuGH Urteil vom 09.09.2003 Az.: C 151/02 (Auszug) (PDF, 128 KB)

    Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. Erst aufgrund dieses Urteils, Klage eines deutschen Arztes (Norbert Jaeger, Kiel), wurde in Windeseile das Arbeitszeitgesetz, das Bereitschaftsdienst als Ruhezeit bestimmte, geändert.